§LBOSaar
§54

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
4 · Die am Bau Beteiligten
Fassung gültig ab
04.09.2015
(1)

1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. 3Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)

1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Kommentierung zu § 54

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1996.

Absatz 1

Die Bauvorlagen werden nicht mehr erwähnt. Die Verpflichtung auf die Beachtung der Bauvorlagen sei wegen der umfassenden Verantwortung des Entwurfsverfassers für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich; zudem entstünde ein Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 10, der bestimmte Änderungen des Entwurfs verfahrensfrei stellt.

Absatz 2 (Fachplaner)

Der missverständliche Begriff des „Sachverständigen“ wird durch den treffenderen Begriff des „Fachplaners“ ersetzt. Als „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes wird nur verstanden, wer die (Fach-)Planung eines anderen beurteilt (Vier-Augen-Prinzip), nicht aber, wer unter Einsatz eigenen Sachverstands fachkundig plant.