Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1996.
Absatz 1
Die Bauvorlagen werden nicht mehr erwähnt. Die Verpflichtung auf die Beachtung der Bauvorlagen sei wegen der umfassenden Verantwortung des Entwurfsverfassers für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich; zudem entstünde ein Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 10, der bestimmte Änderungen des Entwurfs verfahrensfrei stellt.
Absatz 2 (Fachplaner)
Der missverständliche Begriff des „Sachverständigen“ wird durch den treffenderen Begriff des „Fachplaners“ ersetzt. Als „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes wird nur verstanden, wer die (Fach-)Planung eines anderen beurteilt (Vier-Augen-Prinzip), nicht aber, wer unter Einsatz eigenen Sachverstands fachkundig plant.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1996.
Absatz 1
Die Bauvorlagen werden nicht mehr erwähnt. Die Verpflichtung auf die Beachtung der Bauvorlagen sei wegen der umfassenden Verantwortung des Entwurfsverfassers für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich; zudem entstünde ein Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 10, der bestimmte Änderungen des Entwurfs verfahrensfrei stellt.
Absatz 2 (Fachplaner)
Der missverständliche Begriff des „Sachverständigen“ wird durch den treffenderen Begriff des „Fachplaners“ ersetzt. Als „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes wird nur verstanden, wer die (Fach-)Planung eines anderen beurteilt (Vier-Augen-Prinzip), nicht aber, wer unter Einsatz eigenen Sachverstands fachkundig plant.