§LBOSaar
§84

Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
6 · Baulasten, Datenschutz
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und - eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehmen sowie den sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu erheben. 2Darüber hinaus ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2)

1Die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. 2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(3)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und Private ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere in Verfahren nach diesem Gesetz zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden, wenn sie für deren Entscheidung erforderlich sind. Bei der Weiterleitung des Antrags sind nur die Unterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidung benötigen. Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind.

2.

Im Verfahren nicht beteiligten Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Kenntnis von erteilten Genehmigungen und Zustimmungen nach diesem Gesetz haben müssen, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen.

3.

Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten dürfen an die oberste Bauaufsichtsbehörde, die Architektenkammer des Saarlandes oder die Ingenieurkammer weitergeleitet werden, soweit sie für Entscheidungen nach § 48 und § 50 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.

(4)

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung.

(5)

Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

Kommentierung zu § 84

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ist neu. Sie ersetzt § 72 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LBO 1996 und schafft eine bereichsspezifische Regelung für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Absatz 3 Nr. 3

Nr. 3 erweitert die bisherigen Befugnisse zur Datenübermittlung: Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind, können an die jeweils listenführende Kammer weitergegeben werden, wenn sie diese Daten zur Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, zur Erteilung einer Rüge oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens benötigt.