Diese Vorschrift ist aufgehoben.
– aufgehoben –
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 7 · Besondere bauliche Anlagen
- Aufgehoben seit
- 22.02.2008
Kommentierung zu § 49
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Im Entwurf 2004 enthielt § 49 („Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude“) die Regelungen des § 52 LBO 1996; er war lediglich hinsichtlich der Verweisung in Absatz 1 redaktionell angepasst. In der geltenden Gesamtausgabe ist die Vorschrift aufgehoben.
Allgemeines
Im Entwurf 2004 enthielt § 49 („Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude“) die Regelungen des § 52 LBO 1996; er war lediglich hinsichtlich der Verweisung in Absatz 1 redaktionell angepasst. In der geltenden Gesamtausgabe ist die Vorschrift aufgehoben.
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