§LBOSaar
§49

– aufgehoben –

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
7 · Besondere bauliche Anlagen
Aufgehoben seit
22.02.2008

Diese Vorschrift ist aufgehoben.

Kommentierung zu § 49

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Im Entwurf 2004 enthielt § 49 („Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude“) die Regelungen des § 52 LBO 1996; er war lediglich hinsichtlich der Verweisung in Absatz 1 redaktionell angepasst. In der geltenden Gesamtausgabe ist die Vorschrift aufgehoben.