Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§15
Brandschutz
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- Fassung gültig ab
- 01.06.2004
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