§LBOSaar
§10

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann verlangt werden. Dies gilt auch für nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke in Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, soweit sie nicht als Arbeits- oder Lagerflächen erforderlich sind.

(2)

Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen sind Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen herzustellen.

(3)

Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um Störungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 10 Unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke

(1)

Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sollen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Dies gilt auch für unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, soweit sie nicht als Arbeits- oder Lagerflächen erforderlich sind.

(2)

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück eine Spielfläche für Kinder zu schaffen; auf sie kann die Bauaufsichtsbehörde verzichten, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn es die Art oder die Lage der Wohnungen nicht erfordert. Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde die Anlage von Spielflächen auf dem Baugrundstück verlangen, wenn es die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordert.

(3)

Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, soweit es zur Vermeidung oder Beseitigung einer Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).