Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann verlangt werden. Dies gilt auch für nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke in Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, soweit sie nicht als Arbeits- oder Lagerflächen erforderlich sind.
Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen sind Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen herzustellen.
Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um Störungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.