§LBOSaar
§84

Bauaufsichtsbehörden und Polizeibehörden

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen; sie sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, daß genehmigungs- oder anzeigebedürftige Bauvorhaben nicht entgegen den Vorschriften der §§ 96 oder 97 begonnen oder des § 98 fortgeführt, bauliche Anlagen nicht entgegen den Vorschriften des § 107 benutzt und fliegende Bauten nicht entgegen den Vorschriften des § 101 in Gebrauch genommen werden.

(2)

Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden von allen Maßnahmen, die sie in Ausführung des Absatzes 1 getroffen haben sowie von allen Vorgängen, die das Eingreifen der Bauaufsichtsbehörden erforderlich können, unverzüglich zu unterrichten.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen; sie sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, daß genehmigungs- oder anzeigebedürftige Bauvorhaben nicht entgegen den Vorschriften der §§ 96 oder 97 begonnen oder des § 98 fortgeführt, bauliche Anlagen nicht entgegen den Vorschriften des § 107 benutzt und fliegende Bauten nicht entgegen den Vorschriften des § 101 in Gebrauch genommen werden.

(2)

Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden von allen Maßnahmen, die sie in Ausführung des Absatzes 1 getroffen haben, sowie von allen Vorgängen, die das Eingreifen der Bauaufsichtsbehörden erfordern können, unverzüglich zu unterrichten.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).