Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen; sie sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, daß genehmigungs- oder anzeigebedürftige Bauvorhaben nicht entgegen den Vorschriften der §§ 96 oder 97 begonnen oder des § 98 fortgeführt, bauliche Anlagen nicht entgegen den Vorschriften des § 107 benutzt und fliegende Bauten nicht entgegen den Vorschriften des § 101 in Gebrauch genommen werden.
Die Polizeibehörden haben die Bauaufsichtsbehörden von allen Maßnahmen, die sie in Ausführung des Absatzes 1 getroffen haben sowie von allen Vorgängen, die das Eingreifen der Bauaufsichtsbehörden erforderlich können, unverzüglich zu unterrichten.