Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
Ist das Grundstück, auf das sich die Baulast erstreckt, mit einem im Grundbuch eingetragenen Recht eines anderen belastet, so ist zur Wirksamkeit einer nach Satz 1 übernommenen Verpflichtung die Zustimmung des anderen erforderlich.
Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist auch die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist auch die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dieses Recht durch die Baulast nicht berührt wird.
Die Erklärung und Zustimmung nach Absatz 1 sind unwiderruflich; sie müssen schriftlich abgefaßt sein und entweder notariell beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.