§LBOSaar
§109b

Baulastenverzeichnis

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Zweiter · Baulasten
Verkündet
21.07.1965
(1)

Die Baulasten sind in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).

(2)

In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

1.

andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

2.

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(3)

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

(4)

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Neu eingefügt in der Fassung 1975. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).