§LBOSaar
§108

Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach den §§ 87 oder 90 genehmigungsbedürftig sind (Zustimmungsverfahren). Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß den in Satz 1 genannten Beamten Personen mit entsprechender Vorbildung, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gleichgestellt sind.

(2)

Bauliche Anlagen nach Absatz 1, die nach den §§ 88 oder 90 anzeigebedürftig sind, sind der Obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und der Gemeinde mitzuteilen. § 97 gilt sinngemäß.

(3)

Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet auf schriftlichen und begründeten Antrag die Oberste Bauaufsichtsbehörde.

(4)

Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Leitung der Entwurfs- und Ausführungsarbeiten Verantwortlichen sind zu benennen. § 91 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; eine Prüfung der bautechnischen Ausführung findet nicht statt.

(5)

Für das Zustimmungsverfahren gelten im übrigen die §§ 93 bis 96 und § 99 sinngemäß. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören und von der Entscheidung über den Zustimmungsantrag zu unterrichten. Im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues ist die Bergbehörde zu hören.

(6)

Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der Obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(7)

Der öffentliche Bauherr trägt allein die Verantwortung, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, wenn sie nach den §§ 87 oder 90 genehmigungsbedürftig sind (Zustimmungsverfahren). Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann bestimmen, daß den in Satz 1 genannten Beamten Personen mit entsprechender Vorbildung, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gleichgestellt sind.

(2)

Bauliche Anlagen nach Absatz 1, die nach den §§ 88 oder 90 anzeigebedürftig sind, sind dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau anzuzeigen und der Gemeinde mitzuteilen. § 97 gilt sinngemäß.

(3)

Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet auf schriftlichen und begründeten Antrag der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

(4)

Der Antrag auf Zustimmung ist bei dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau einzureichen. Die für die Leitung der Entwurfs- und Ausführungsarbeiten Verantwortlichen sind zu benennen. § 91 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; eine Prüfung der bautechnischen Ausführung findet nicht statt.

(5)

Für das Zustimmungsverfahren gelten im übrigen die §§ 93 bis 96 sinngemäß. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören und von der Entscheidung über den Zustimmungsantrag zu unterrichten. Im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues ist die Bergbehörde zu hören.

(6)

Bauliche Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(7)

Der öffentliche Bauherr trägt allein die Verantwortung, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).