§LBOSaar
§73

Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
21.07.1965
(1)

Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. § 72 bleibt unberührt.

(2)

Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

1.

Waren- und sonstigen Geschäftshäusern,

2.

Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

3.

Büro- und Verwaltungsgebäuden, Gerichten,

4.

Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,

5.

Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

6.

Krankenanstalten,

7.

Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,

8.

öffentlichen Bedürfnisanstalten,

9.

Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 7 gehören.

Für andere als in Satz 1 aufgeführte Anlagen und Einrichtungen, insbesondere für Schulen und ähnliche Ausbildungsstätten können im Einzelfall Anforderungen nach Absatz 1 gestellt werden.

(3)

Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern benutzt oder betreten werden, wie

1.

Tagesstätten und Heime für Behinderte,

2.

Altenwohn- und Altenpflegeheime,

3.

Tageseinrichtungen für Kinder

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und Einrichtung.

Neu eingefügt in der Fassung 1975. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).