Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Werden durch rechtsgeschäftliche Veränderungen der Grenzen oder durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein diesen Vorschriften entsprechender Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die Vorschriften der §§ 104 und 114 gelten sinngemäß.
Der Grundstückseigentümer hat die beabsichtigte rechtsgeschäftliche Veränderung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Lageplanes oder der Abzeichnung der Flurkarte anzuzeigen, woraus die beabsichtigte Änderung und die vorhandene Bebauung erkennbar ist. Die Vermessungsstellen dürfen Vermessungen erst durchführen, wenn eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde darüber vorliegt, daß die beabsichtigte rechtsgeschäftliche Veränderung dem geltenden Baurecht nicht widerspricht.