§LBOSaar
§115

Veränderung von Grundstücksgrenzen und Grundstücksteilungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
11 · Bestehende bauliche Anlagen, Übergangs- und Schlußvorschriften
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Werden durch rechtsgeschäftliche Veränderungen der Grenzen oder durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein diesen Vorschriften entsprechender Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die Vorschriften der §§ 104 und 114 gelten sinngemäß.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat die beabsichtigte rechtsgeschäftliche Veränderung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Lageplanes oder der Abzeichnung der Flurkarte anzuzeigen, woraus die beabsichtigte Änderung und die vorhandene Bebauung erkennbar ist. Die Vermessungsstellen dürfen Vermessungen erst durchführen, wenn eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde darüber vorliegt, daß die beabsichtigte rechtsgeschäftliche Veränderung dem geltenden Baurecht nicht widerspricht.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Werden durch rechtsgeschäftliche Veränderungen der Grenzen oder durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein diesen Vorschriften entsprechender Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die Vorschriften der §§ 104 und 114 gelten sinngemäß.

(2)

Die Notare sowie die Katasterämter haben, wenn eine rechtsgeschäftliche Veränderung der Grenzen oder die Teilung bebauter Grundstücke beabsichtigt ist, die Beteiligten auf die Vorschriften des Absatzes 1 hinzuweisen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).