Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Baracken sind Behelfsbauten, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind. Sie dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden. Von den Vorschriften über die Dauerhaftigkeit und den Korrosionsschutz können Ausnahmen gestattet werden.
Baracken dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus zugänglich sein.
Baracken, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen entfernt sein
von anderen Baracken mindestens 20 m,
von anderen Gebäuden mindestens 30 m,
von besonders gefährdeten Anlagen mindestens 100 m.
Beträgt die Grundrißfläche einer Baracke weniger als 150 m², so können geringere Abstände bis zur Hälfte dieser Entfernungen gestattet werden. Brandwände sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.