§LBOSaar
§70

Baracken

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Baracken sind Behelfsbauten, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind. Sie dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden. Von den Vorschriften über die Dauerhaftigkeit und den Korrosionsschutz können Ausnahmen gestattet werden.

(2)

Baracken dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus zugänglich sein.

(3)

Baracken, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen entfernt sein

1.

von anderen Baracken mindestens 20 m,

2.

von anderen Gebäuden mindestens 30 m,

3.

von besonders gefährdeten Anlagen mindestens 100 m.

Beträgt die Grundrißfläche einer Baracke weniger als 150 m², so können geringere Abstände bis zur Hälfte dieser Entfernungen gestattet werden. Brandwände sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Baracken sind Behelfsbauten, die nur für eine vorübergehende Benutzung bestimmt und auch nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind. Von den Vorschriften über die Dauerhaftigkeit und den Korrosionsschutz können Ausnahmen gestattet werden.

(2)

Baracken dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus zugänglich sein.

(3)

Baracken, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen entfernt sein

1.

von anderen Baracken mindestens 20 m,

2.

von anderen Gebäuden mindestens 30 m,

3.

von besonders gefährdeten Anlagen mindestens 100 m.

Beträgt die Grundrißfläche einer Baracke weniger als 150 qm, so können geringere Abstände bis zur Hälfte dieser Entfernungen gestattet werden. Brandwände sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).