Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Feuerbeständige Trennwände sind herzustellen:
zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Arbeitsräumen; Ausnahmen können bei Wohngebäuden nach § 30 Abs. 3 und 4 gestattet werden;
zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brandgefahr oder Explosionsgefahr besteht;
zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes.
In den Fällen der Nummer 3 ist die Trennwand bis unter die Dachhaut oder bis zu einer den Wohnteil abschließenden feuerbeständigen Decke zu führen.
Öffnungen können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch diese Wände nur hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind.
In Hochhäusern sind Trennwände, die weder tragen noch aussteifen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes andere Anforderungen gestellt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Trennwände müssen wärmedämmend sein
zwischen Wohnungen sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen;
zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören;
zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen oder Durchfahrten.
Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Arbeitsräumen oder Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein. Das gleiche gilt für Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen, Aufzugsschächten oder Durchfahrten.