Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Wasser, Bodenfeuchtigkeit und fäulniserregende Stoffe, durch Einflüsse der Witterung, durch pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder bakteriologische Einflüsse entstehen.
Baustoffe sind so zu wählen und zu Bauteilen zusammenzufügen, daß sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.
Werden in baulichen Anlagen Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen oder besteht Verdacht auf Befall, so hat der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die bauliche Anlage ausübt, der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.