§LBOSaar
§18

Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlinge

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Verkündet
21.07.1965
(1)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Wasser, Bodenfeuchtigkeit und fäulniserregende Stoffe, durch Einflüsse der Witterung, durch pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder bakteriologische Einflüsse entstehen.

(2)

Baustoffe sind so zu wählen und zu Bauteilen zusammenzufügen, daß sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.

(3)

Werden in baulichen Anlagen Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen oder besteht Verdacht auf Befall, so hat der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die bauliche Anlage ausübt, der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).