Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
(Außer Kraft getreten)
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(Außer Kraft getreten)
Auf den Vollzug von Verwaltungsakten sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden.
Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann bestimmte Aufgaben des Vollzugs anderen Behörden übertragen.
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Bauaufsichtsbehörden, die auf diesem Gesetz oder auf Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes beruhen, werden nach den allgemein für diese Behörden geltenden Vorschriften vollstreckt.
Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).