Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Das Gesetz Nr. 471 Baugesetz vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159) in der Fassung des Gesetzes Nr. 638 vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 788) mit Änderungen tritt vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Regelungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:
Die Rechte aus § 26 Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, aus § 27 Satz 2 und 3 und aus § 32 Abs. 2 bleiben gewahrt.
Ist nach § 29 eine halbscheidige Kommunmauer errichtet worden, so bleibt das Recht zum Anbau an diese Kommunmauer im Sinne der §§ 30 und 31 gewahrt.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Fälle im Sinne des § 33 Satz 1 sind nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.
(Außer Kraft getreten).
(Außer Kraft getreten)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach den Absätzen 1 und 2 außer Kraft getretene Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
Örtliche baurechtliche Vorschriften, die auf Grund der durch dieses Gesetzes aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind oder weitergegolten haben, gelten bis zum Erlaß neuer Vorschriften als örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 113 weiter.
Soweit in weitergeltenden baurechtlichen Vorschriften für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht ist, tritt an Stelle dieser Androhung die Androhung einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs. 3 dieses Gesetzes.