§LBOSaar
§8

Gebäudeabstände und Abstandflächen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Gebäude und Gebäudeteile müssen von anderen auf dem gleichen Grundstück vorhandenen oder zulässigen Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Befinden sich Öffnungen in gegenüberliegenden Wänden, so beträgt der Abstand mindestens 5 m. Wände liegen sich gegenüber, wenn sie einander in einem Winkel von weniger als 75° zugekehrt sind. Von den Sätzen 1 und 2 können bei Garagen sowie bei untergeordneten Gebäuden Ausnahmen gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Größere Abstände können aus Gründen des Brandschutzes gefordert werden. Handelt es sich bei den Gebäuden und Gebäudeteilen nach den Sätzen 1 und 2 um Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, ist der Abstand zwischen ihnen so zu bemessen, als ob zwischen ihnen eine Grenze verliefe.

(2)

Zwischen Wänden gegenüberliegender vorhandener oder zulässiger Gebäude oder Gebäudeteile muß vor notwendigen Fenstern ein Mindestabstand als Abstandfläche eingehalten werden; dies gilt auch, wenn andere bauliche Anlagen notwendigen Fenstern gegenüberliegen. Die Abstandfläche ist so zu bemessen, daß die Aufenthaltsräume ausreichend belichtet werden. Es müssen jedoch Mindestabstände eingehalten werden, die unzumutbare Beeinträchtigungen verhindern.

(3)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt zur Durchführung des Absatzes 2 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderlichen Mindestabstände unter Berücksichtigung der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art der Nutzung,

2.

die Form der Abstandfläche,

3.

die Lage der Abstandflächen auf dem Grundstück selbst oder auf einem anderen Grundstück,

4.

die Größe der Abstandflächen unter Berücksichtigung der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art der Nutzung,

5.

die in den Abstandflächen zulässigen baulichen Anlagen, Bau- und Gebäudeteile oder die baulichen Anlagen, Bau- und Gebäudeteile, die in den Abstandflächen ausnahmsweise gestattet werden können,

6.

die Mindestabstände voneinander zugekehrten Fenstern verschiedener Wohnungen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 8 Abstandflächen und Abstände

(1)

Vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen sind Abstandflächen nach Maßgabe der folgenden Absätze von baulichen Anlagen freizuhalten. § 7 bleibt unberührt.

(2)

Die Abstandflächen müssen, soweit sie sich nicht nach § 9 auf Nachbargrundstücke erstrecken dürfen, auf dem Grundstück selbst liegen. Öffentliche Verkehrs- und Grünflächen werden auf die Flächen nach Absatz 3 angerechnet, beidseitig anbaubare Flächen jedoch nur bis zur Hälfte.

(3)

Die Abstandflächen müssen mindestens eine Wandhöhe (H) breit sein und, senkrecht zur Fensterwand gemessen, folgende Mindesttiefe haben:

1.

in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

bei eingeschossigen Gebäuden 2,5 H mindestens aber 7,50 m,

bei zweigeschossigen Gebäuden 1,5 H mindestens aber 9,00 m,

bei dreigeschossigen Gebäuden 1,2 H mindestens aber 10,50 m,

bei viergeschossigen Gebäuden 1 H mindestens aber 12,00 m,

bei fünf- und mehrgeschossigen Gebäuden 1 H;

2.

in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 0,5 H. Bei Gebäuden, die zu mehr als der Hälfte der Geschoßflächen dem Wohnen dienen, die Tiefen wie in Nr. 1.

(4)

Die Wandhöhe (H) ist vom Erdgeschoßfußboden (Fußboden des untersten Vollgeschosses nach § 2 Abs. 5 Satz 1) bis zur Deckenoberkante des obersten Vollgeschosses zu rechnen. Ist auf demselben Grundstück ein gegenüberliegendes Gebäude höher, so ist die Wandhöhe vom Erdgeschoßfußboden des niedrigeren Gebäudes bis zur Deckenoberkante des obersten Vollgeschosses des höheren Gebäudes zu rechnen. Die Höhe von gestaffelten Geschossen wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Geschosse mit ihrer Hauptgesimsoberkante mindestens um zwei Drittel Geschoßhöhe zurückgesetzt sind.

(5)

Bei Wänden am seitlichen Grenzabstand, die in jedem Geschoß notwendige Fenster für höchstens einen Aufenthaltsraum, im Dachraum für höchstens zwei Aufenthaltsräume haben, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung; es genügen die Grenzabstände des § 7 Abs. 2.

(6)

In den Abstandflächen sind Einfriedigungen, Stützmauern, Freitreppen, Kellerlichtschächte und Rampen sowie unterirdische Versorgungs-, Straßenbeleuchtungs-, Fernmelde-, Abwasserbeseitigungs- und Luftschutzanlagen zulässig. Untergeordnete Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangsüberdachungen, Türvorbauten, Erker und Balkone dürfen bis zu 1,50 m in die Abstandflächen hineinragen. Maste und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung können auf den Abstandflächen gestattet werden.

(7)

Innerhalb der Abstandflächen ist gegenüber Böschungen, Stützmauern, Felsen und ähnlichen Erhöhungen ein Lichteinfallwinkel von höchstens 45° einzuhalten. Der Winkel wird 1 m über dem Fußboden des untersten Raumes mit notwendigen Fenstern zur Waagerechten gemessen.

(8)

Ausnahmen von Absatz 3 können gestattet werden, wenn die geforderte Abstandfläche wegen einer bereits vorhandenen Bebauung oder bei Hanglage nicht ohne besondere Härte eingehalten werden kann. Ein ausreichender Brandschutz und eine ausreichende Lüftung müssen dabei dauernd gewährleistet sein; der Lichteinfallwinkel darf höchstens 45° betragen. Die Flächen für notwendige Nebenanlagen, insbesondere für Garagen und Stellplätze, dürfen nicht eingeschränkt werden.

(9)

Stehen Gebäude oder Gebäudeteile auf demselben Grundstück einander gegenüber, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

1.

bei Wänden ohne Öffnungen 3 m,

2.

bei Wänden mit Öffnungen aber ohne notwendige Fenster 5 m,

3.

bei Wänden mit notwendigen Fenstern die Abstandflächen nach Absatz 3 vor jeder Wand, wobei sich die Abstandflächen in der Tiefe gegenseitig nicht überdecken dürfen.

(10)

Bei eingeschossigen gewerblichen Bauten in Mischgebieten, bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden in Dorfgebieten sowie bei Garagen und überdachten Stellplätzen in allen Baugebieten kann gestattet werden, daß die Abstände nach Absatz 9 Nr. 2 und 3 bis auf 3 m verringert werden. Zwischen Gewächshäusern von Gärtnereien genügt ein Abstand von 1,20 m.

(11)

Untergeordnete Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangsüberdachungen, Türvorbauten, Erker und Balkone dürfen in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 10 Satz 1 nur soweit in den Gebäudeabstand hineinragen, daß ein Abstand von mindestens 2,50 m verbleibt. Im Fall des Absatzes 9 Nr. 3 gilt Absatz 6 entsprechend.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).