§LBOSaar
§87

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

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Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 88, 89, 90, 101, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 17 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach den §§ 44 und 71 des Saarländischen Wassergesetzes schließen eine Genehmigung oder Anzeige nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein. Dies gilt nicht für Genehmigungen bei Anlagen die dem vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 88, 89, 90, 101, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist. Soweit diese Anlagen unter Denkmalschutz stehen, bedürfen diese Maßnahmen auch der Zustimmung der für die Denkmalpflege zuständigen Landesbehörde.

(2)

Genehmigungsbedürftig sind auch, soweit in den §§ 88, 89, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist,

1.

die Errichtung von Gerüsten, wenn sie nicht der Regelausführung entsprechen,

2.

die Errichtung und Änderung von Feuerstätten mit mehr als 40 000 kcal/h Nennheizleistung und von Gasfeuerstätten mit mehr als 75 000 kcal/h Nennheizleistung,

3.

die Herstellung und Änderung von Leitungen der Abwässerbeseitigungsanlagen auf Baugrundstücken.

(3)

Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Anzeige nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein. Dies gilt nicht für Genehmigungen bei Anlagen, die dem vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Genehmigungsbedürftig sind die Errichtung, die Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen, soweit in den §§ 88, 89, 90, 101, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist. Soweit diese Anlagen unter Denkmalschutz stehen, bedürfen diese Maßnahmen auch der Zustimmung der für die Denkmalpflege zuständigen Landesbehörde.

(2)

Genehmigungsbedürftig ist auch die Nutzungsänderung von Gebäuden oder Räumen, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist.

(3)

Genehmigungsbedürftig sind auch auf Baugrundstücken Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Brunnen für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit in den §§ 89 und 109 nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Die Genehmigung nach den §§ 16, 22a und 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Anzeige nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: neu gefasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).