Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt oder errichtet werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Feuerstätten so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
Die Verbrennungsgase (Rauch) sind durch Verbindungsstücke innerhalb desselben Geschosses in Rauchschornsteine zu leiten.
Besondere Anforderungen können gestellt werden
an Feuerstätten besonderer Art, wie Feuerstätten von Anlagen nach § 46 Absatz 2, Backöfen, Räucheranlagen, Trockenanlagen und Darren,
an deren Aufstellräume, insbesondere an Heizräume, und
an Feuerstätten in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr.