Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
Die Bauaufsichtsbehörde soll zum Bauantrag die Behörden und Stellen hören, deren Aufgabenbereich berührt wird. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe der Baugenehmigung verweigert werden. Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen; dies gilt nicht für Gutachten von Sachverständigen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfung des Bauantrages Sachverständige heranziehen.
Bei der Prüfung der Bauvorlagen von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.