§LBOSaar
§93

Behandlung des Bauantrages

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

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Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Die Bauaufsichtsbehörde soll zum Bauantrag die Behörden und Stellen hören, deren Aufgabenbereich berührt wird. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe der Baugenehmigung verweigert werden. Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen; dies gilt nicht für Gutachten von Sachverständigen.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfung des Bauantrages Sachverständige heranziehen.

(4)

Bei der Prüfung der Bauvorlagen von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Die Bauaufsichtsbehörde soll zum Bauantrag die Behörden und Stellen hören, deren Aufgabenbereich berührt wird.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfung des Bauantrages Sachverständige heranziehen.

(4)

Bei der Prüfung der Bauvorlagen von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die untere Bauaufsichtsbehörde soll zum Bauantrag die Behörden und Stellen hören, deren Aufgabenbereich berührt wird.

(2)

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3)

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfung des Bauantrages Sachverständige heranziehen.

(4)

Bei der Prüfung von Bauvorlagen von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 1: Sätze 2 und 3 angefügt. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).