Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind staatliche Aufgaben.
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Soweit im Einzelfall die §§ 16 bis 73 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausreichen, können die Bauaufsichtsbehörden weitere Anforderungen stellen, um Gefahren für Leben oder Gesundheit abzuwehren und Störungen zu beseitigen.
Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.