§LBOSaar
§82

Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

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Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind staatliche Aufgaben.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)

Soweit im Einzelfall die §§ 16 bis 73 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausreichen, können die Bauaufsichtsbehörden weitere Anforderungen stellen, um Gefahren für Leben oder Gesundheit abzuwehren und Störungen zu beseitigen.

(4)

Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind staatliche Aufgaben.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)

Soweit im Einzelfall die §§ 16 bis 73 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausreichen, können die Bauaufsichtsbehörden weitere Anforderungen stellen, um Gefahren für Leben oder Gesundheit abzuwehren und Störungen zu beseitigen.

(4)

Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(5)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

vorzuschreiben, daß bestimmte Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde, wie Teile der technischen Prüfung von Bauvorlagen nach § 91, auf besondere Sachverständige übertragen werden können und

2.

die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen und ihre Vergütung zu regeln.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind staatliche Aufgaben.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)

Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(4)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

vorzuschreiben, daß bestimmte Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde, wie Teile der technischen Prüfung von Bauvorlagen nach § 91, auf besondere Sachverständige übertragen werden können und

2.

die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen und ihre Vergütung zu regeln.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 5 gestrichen. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).