Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
(1)
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.
(3)
Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 2 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(4)
Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen verlangt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern.
(5)
Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.
(6)
Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken untersagen oder einschränken, wenn und soweit
1.Gründe des Verkehrs oder die Festsetzung eines Bebauungsplanes dies erfordern,
2.sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfernung von den Baugrundstücken zusätzliche Parkeinrichtungen für die allgemeine Benutzung oder Gemeinschaftsanlagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung stehen.
Als zumutbare Entfernung im Sinne des Satzes 3 gilt auch die Lage am Rand der von der örtlichen Bauvorschrift erfaßten Gebietsteile oder in der Nähe von Haltestellen leistungsfähiger öffentlicher Verkehrsmittel, die durch eigene Verkehrswege oder -einrichtungen mit diesen Gebietsteilen verbunden sind. Auf Stellplätze und Garagen für Wohnungen ist Satz 3 nicht anzuwenden.
(7)
Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, daß der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Dies gilt auch, wenn und soweit die Herstellung nach Absatz 6 Satz 3 untersagt oder eingeschränkt worden ist. Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen in zumutbarer Entfernung von dem Baugrundstück (Absatz 6 Satz 1 und 4) zu verwenden, welche der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Der Geldbetrag darf 60 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Satz 3 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten kann für das Gemeindegebiet gesondert nach Gebietszonen erfolgen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz und die Gebietszonen sind in einer örtlichen Bauvorschrift festzulegen.
(8)
Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(9)
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(10)
Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(11)
Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 8 und 9 sinngemäß.
(12)
Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
(13)
Die örtlichen Bauvorschriften nach den Absätzen 4, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde. § 113 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Eingang auf § 67 Abs. 4, Abs. 6 oder Abs. 7 Bezug genommen wird.
Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85
(1)
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.
(3)
Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 2 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(4)
Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen verlangt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern.
(5)
Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.
(6)
Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken untersagen oder einschränken, wenn und soweit
1.Gründe des Verkehrs oder die Festsetzung eines Bebauungsplanes dies erfordern,
2.sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfernung von den Baugrundstücken zusätzliche Parkeinrichtungen für die allgemeine Benutzung oder Gemeinschaftsanlagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung stehen.
Als zumutbare Entfernung im Sinne des Satzes 3 gilt auch die Lage am Rand der von der örtlichen Bauvorschrift erfaßten Gebietsteile oder in der Nähe von Haltestellen leistungsfähiger öffentlicher Verkehrsmittel, die durch eigene Verkehrswege oder -einrichtungen mit diesen Gebietsteilen verbunden sind. Auf Stellplätze und Garagen für Wohnungen ist Satz 3 nicht anzuwenden.
(7)
Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, daß der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Dies gilt auch, wenn und soweit die Herstellung nach Absatz 6 Satz 3 untersagt oder eingeschränkt worden ist. Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen in zumutbarer Entfernung von dem Baugrundstück (Absatz 6 Satz 1 und 4) zu verwenden, welche der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Der Geldbetrag darf 60 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet von Parkeinrichtungen nach Satz 3 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz ist in der örtlichen Bauvorschrift festzulegen.
(8)
Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(9)
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(10)
Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(11)
Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 8 und 9 sinngemäß.
(12)
Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
In dieser Fassung: § 67 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1)
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
(2)
Bei der Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen.
(3)
Wesentliche Änderungen baulicher Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 2 gleich. Bei anderen Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, daß die Stellplätze die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(4)
Statt der Stellplätze nach den Absätzen 2 und 3 können Garagen errichtet werden. Die Herstellung von Garagen anstatt der Stellplätze kann gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 8 genannten Erfordernisse dies gebieten.
(5)
Bei bestehenden baulichen Anlagen kann die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nach den Absätzen 2 bis 4 gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf vorhandene oder zu erwartende Kraftfahrzeuge geboten ist und auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Diese Regelung gilt auch für den Wiederaufbau kriegszerstörter Gebäude durch den geschädigten Eigentümer selbst oder seine Erben, wenn das Gebäude in Größe und Nutzung nicht erheblich von dem früheren Zustand abweicht.
(6)
Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie können in Ausnahmefällen in der Nähe des Baugrundstückes in einer Entfernung bis zu höchstens 400 m hergestellt werden, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. Für die rechtliche Sicherung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(7)
Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(8)
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(9)
Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen dürfen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(10)
Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 7 und 8 sinngemäß.
(11)
Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
(12)
Auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, sind die Absätze 1 bis 11 nicht anzuwenden.