§LBOSaar
§40

Treppen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.

(2)

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe, bei Hochhäusern über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen, oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppe); in Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen können weitere Treppen gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfalle nicht auf andere Weise möglich ist. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Für gewerblich genutzte Räume in Wohngebäuden und für Wohnräume in gewerblich genutzten Gebäuden können eigene Treppen gefordert werden.

(3)

In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

(4)

Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen bei Gebäuden

1.

mit mehr als zwei Vollgeschossen,

2.

mit zwei Vollgeschossen, wenn die Gebäudegrundrißfläche mehr als 500 m² beträgt.

Steinstufen ohne Bewehrung sind auf ihrer ganzen Länge aufzulagern. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen die Treppen feuerbeständig sein.

(5)

Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Bei langen Treppenläufen kann die Einschaltung von Treppenabsätzen verlangt werden. Bei Hochhäusern sind notwendige Treppen mit gewendelten Stufen unzulässig.

(6)

Treppen müssen einen festen Handlauf haben. Bei gewendelten Stufen ist mindestens an der Seite mit der größeren Stufenbreite ein fester Handlauf anzubringen. Bei großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7)

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8)

Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(9)

Statt der Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.

(10)

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und fest eingebaute Leitern sind bei Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) als Zugang zum nicht ausgebauten Dachraum zulässig.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.

(2)

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe bei Hochhäusern über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen). Von der Mitte eines jeden Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Für gewerblich genutzte Räume in Wohngebäuden und für Wohnräume in gewerblich genutzten Gebäuden können eigene Treppen gefordert werden.

(3)

In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

(4)

Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen bei Gebäuden

1.

mit mehr als zwei Vollgeschossen,

2.

mit zwei Vollgeschossen, wenn die Gebäudegrundrißfläche mehr als 500 qm beträgt.

Steinstufen ohne Bewehrung sind auf ihrer ganzen Länge aufzulagern. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen die Treppen feuerbeständig sein.

(5)

Bei den notwendigen Treppen muß die nutzbare Breite der Treppe und der Treppenabsätze für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Bei langen Treppenläufen kann die Einschaltung von Treppenabsätzen verlangt werden. Bei Hochhäusern sind notwendige Treppen mit gewendelten Stufen unzulässig.

(6)

Treppen müssen einen festen Handlauf haben. Bei gewendelten Stufen ist mindestens an der Seite mit der größeren Stufenbreite ein fester Handlauf anzubringen. Bei großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7)

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8)

Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu drei Stufen, verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen der Verkehrssicherheit bestehen.

(9)

Statt der Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.

(10)

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und fest eingebaute Leitern sind bei Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) als Zugang zum nicht ausgebauten Dachraum zulässig. Leitern können als Zugang zu einem Geschoß ohne Aufenthaltsräume gestattet werden, wenn sie der Benutzungsart des Geschosses genügen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).