§LBOSaar
§74

Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung durch die Eigentümer

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
5 · Gemeinschaftsanlagen
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Herstellung, die Unterhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Kinderspielplätze und Plätze für Abfallbehälter, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Insoweit die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander nach der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.

(2)

Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung fest. In der Anordnung ist auf die Rechtsfolgen des § 75 hinzuweisen.

(3)

Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten für die Gemeinschaftsanlage der Gemeinde Sicherheit leistet.

(4)

Sind im Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht errichtet werden, wenn hierdurch der Zweck der Gemeinschaftsanlagen gefährdet würde.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 73 Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung durch die Eigentümer

(1)

Die Herstellung, die Unterhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Kinderspielplätze und Plätze für Abfallbehälter, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.

(2)

Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung fest. In der Anordnung ist auf die Rechtsfolgen des § 74 hinzuweisen.

(3)

Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten für die Gemeinschaftsanlage der Gemeinde Sicherheit leistet.

(4)

Sind im Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht errichtet werden, wenn hierdurch der Zweck der Gemeinschaftsanlagen gefährdet würde.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).