§LBOSaar
§30

Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen.

(2)

Tragende und aussteifende Wände von Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen sind in mindestens feuerhemmender Bauart herzustellen.

(3)

Abweichend von Absatz 2 sind bei folgenden freistehenden Wohngebäuden bis zu insgesamt zwei Wohnungen und bei anderen Gebäuden ähnlicher Größe tragende und aussteifende Wände, die nicht feuerhemmend sind, zulässig:

1.

bei eingeschossigen Gebäuden ohne ausgebauten Dachraum,

2.

bei eingeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachraum nur im Bereich des Dachraumes,

3.

bei zweigeschossigen Gebäuden ohne ausgebauten Dachraum nur im Obergeschoß.

(4)

Bei eingeschossigen Gebäuden können Ausnahmen von Anforderungen nach Absatz 2 und 3 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 30 Tragende Wände

(1)

Tragende Wände und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig herzustellen soweit nicht dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmen.

(2)

Bei eingeschossigen Gebäuden kann auf die Anforderung nach Absatz 1 ganz oder teilweise verzichtet werden.

(3)

Bei Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen können tragende Wände in feuerhemmender Bauart oder als ausgemauertes oder mit Lehm ausgefachtes Holzfachwerk gestattet werden.

(4)

Bei Einzel- und Doppelwohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen mit insgesamt höchstens zwei Wohnungen können in der offenen Bauweise tragende Wände aus Holz oder anderen brennbaren Baustoffen oder aus hölzernen oder anderen brennbaren Traggerippen mit ein- oder beidseitiger Verkleidung ohne volle massive Ausfachung (Holzhäuser) gestattet werden, wenn die Gebäude

1.

mindestens 5 m Grenzabstand und mindestens 10 m Abstand von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden einhalten,

2.

selbst und die Nachbargebäude harte Bedachung nach § 36 Abs. 1 haben.

Bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen im Sinne des Satzes 1 ist der Ausbau des Dachgeschosses unzulässig.

(5)

Für Scheunen, Offenställe und landwirtschaftlich genutzte Schuppen gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).