Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen.
Tragende und aussteifende Wände von Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen sind in mindestens feuerhemmender Bauart herzustellen.
Abweichend von Absatz 2 sind bei folgenden freistehenden Wohngebäuden bis zu insgesamt zwei Wohnungen und bei anderen Gebäuden ähnlicher Größe tragende und aussteifende Wände, die nicht feuerhemmend sind, zulässig:
bei eingeschossigen Gebäuden ohne ausgebauten Dachraum,
bei eingeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachraum nur im Bereich des Dachraumes,
bei zweigeschossigen Gebäuden ohne ausgebauten Dachraum nur im Obergeschoß.