§LBOSaar
§95

Befreiungen, Anhören von Nachbarn

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch besonderen Bescheid Befreiung (Dispens) erteilen, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

2.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

(2)

Ist für bauliche Anlagen oder Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, eine Befreiung erforderlich, so ist die Befreiung gesondert zu beantragen.

(3)

Die Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(4)

Ist eine Befreiung unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.

(5)

Die Befreiungen werden unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(6)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs für genau begrenzte Fälle bestimmen, daß die Zustimmung nach Absatz 1 als allgemein gilt.

(7)

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er ist zusammen mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige und ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat; für den Antrag auf Befreiung gilt § 91 Abs. 5 entsprechend. Die Bauaufsichtsbehörde legt den Antrag auf Befreiung mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige und ihrer beabsichtigten Entscheidung der Obersten Bauaufsichtsbehörde zur Zustimmung vor, falls die Zustimmung nicht nach Absatz 6 allgemein erteilt ist.

(8)

Können durch die Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden, so hat die Gemeinde die Eigentümer der betroffenen Grundstücke (Nachbarn) zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Sie entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn schriftlich zugestimmt oder den Befreiungsantrag sowie die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben haben. Einwendungen von Nachbarn sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Ist die Baugenehmigung unanfechtbar geworden, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Auf die Rechtsfolgen von Satz 4 und 5 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Bauaufsichtsbehörde fügt die Einwendungen mit ihrer beabsichtigten Entscheidung der Vorlage nach Absatz 7 an die Oberste Bauaufsichtsbehörde bei, falls die Zustimmung nicht nach Absatz 6 allgemein erteilt ist.

(9)

Wird den Einwendungen der Nachbarn nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung auch den Nachbarn zuzustellen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann die untere Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau durch besonderen Bescheid Befreiung (Dispens) erteilen, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

2.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

(2)

Ist für bauliche Anlagen oder Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, eine Befreiung erforderlich, so ist die Befreiung gesondert zu beantragen.

(3)

Die Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(4)

Ist eine Befreiung unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.

(5)

Die Befreiungen werden unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(6)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs für genau begrenzte Fälle bestimmen, daß die Zustimmung nach Absatz 1 als allgemein erteilt gilt.

(7)

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er ist zusammen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit dem Bauantrag und ihrer Stellungnahme unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat; für den Antrag auf Befreiung gilt § 91 Abs. 5 entsprechend. Bei nur anzeigebedürftigen Vorhaben ist der Antrag auf Befreiung mit der Zweitfertigung der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat. Die untere Bauaufsichtsbehörde legt den Antrag auf Befreiung mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige und ihrer beabsichtigten Entscheidung dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau zur Zustimmung vor, falls die Zustimmung nicht nach Absatz 6 allgemein erteilt ist.

(8)

Können durch die Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden, so hat die Gemeinde die Eigentümer der betroffenen Grundstücke (Nachbarn) zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Sie entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn schriftlich zugestimmt oder den Befreiungsantrag sowie die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben haben. Einwendungen von Nachbarn sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Ist die Baugenehmigung unanfechtbar geworden, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Auf die Rechtsfolgen von Satz 4 und 5 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die untere Bauaufsichtsbehörde fügt die Einwendungen mit ihrer beabsichtigten Entscheidung ihrer Vorlage nach Absatz 7 an den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau bei, falls die Zustimmung nicht nach Absatz 6 allgemein erteilt ist.

(9)

Wird den Einwendungen der Nachbarn nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung auch den Nachbarn zuzustellen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).