Bei bestimmten Aufgaben müssen sich die Bauaufsichtsbehörden Sachverständiger – Prüfingenieure für Baustatik und sonstiger Sachverständiger – bedienen. Als Sachverständiger gilt auch das Prüfamt für Baustatik.
Die Sachverständigen bedürfen der Anerkennung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachrichtungen beschränkt werden. Sie verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Aufgaben, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörden bestimmter Sachverständiger bedienen müssen,
den Umfang und die Durchführung der Prüfungstätigkeit von Sachverständigen,
die Aufsicht über Sachverständige,
die Anforderungen, die an Technische Organisationen, Stellen oder öffentliche Verwaltungen zu stellen sind, soweit ihnen Sachverständige nach § 82c angehören müssen,
das Anerkennungsverfahren sowie Art und Umfang der vom Antragsteller zu erbringenden Nachweise über die für seine Prüftätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen,
die Höhe und den Umfang einer Haftpflichtversicherung und
die Vergütung der Sachverständigen
zu regeln.