§LBOSaar
§82a

Heranziehung von Sachverständigen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassung
1980
(1)

Bei bestimmten Aufgaben müssen sich die Bauaufsichtsbehörden Sachverständiger – Prüfingenieure für Baustatik und sonstiger Sachverständiger – bedienen. Als Sachverständiger gilt auch das Prüfamt für Baustatik.

(2)

Die Sachverständigen bedürfen der Anerkennung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachrichtungen beschränkt werden. Sie verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen.

(3)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Aufgaben, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörden bestimmter Sachverständiger bedienen müssen,

2.

den Umfang und die Durchführung der Prüfungstätigkeit von Sachverständigen,

3.

die Aufsicht über Sachverständige,

4.

die Anforderungen, die an Technische Organisationen, Stellen oder öffentliche Verwaltungen zu stellen sind, soweit ihnen Sachverständige nach § 82c angehören müssen,

5.

das Anerkennungsverfahren sowie Art und Umfang der vom Antragsteller zu erbringenden Nachweise über die für seine Prüftätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen,

6.

die Höhe und den Umfang einer Haftpflichtversicherung und

7.

die Vergütung der Sachverständigen

zu regeln.

Neu eingefügt in der Fassung 1980. Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: neu eingefügt. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).