Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Für Gasfeuerungsanlagen gelten die §§ 47, 48 und 49 sinngemäß, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Die Verbrennungsgase (Abgase) sind bei Gasfeuerstätten durch Abgasrohre und Abgasschornsteine (Abgasanlagen) abzuleiten. Die Einleitung in Rauchschornsteine (gemischte Belegung) darf nur gestattet werden, wenn hieraus keine Gefahren zu erwarten sind. Eine Abgasanlage ist bei Gasfeuerungen entbehrlich, bei denen so wenig Abgase erzeugt werden oder die in so großen Räumen aufgestellt werden, daß die Abgase ohne besondere Einrichtung durch den selbsttätigen Luftwechsel aus dem Aufstellraum sicher abgeführt werden können.
In Räumen mit Gasfeuerungsanlagen kann eine ständig wirkende Lüftung verlangt werden.
Gasfeuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen, sind zulässig, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
Abgasschornsteine sind aus nichtbrennbaren und wärmedämmenden Baustoffen, die auch das Durchschlagen von Tauwasser verhindern, herzustellen. Sie dürfen auf nicht feuerbeständigen Bauteilen errichtet werden. Abgasschornsteine sind zu kennzeichnen.
Abgasschornsteine, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen.