§LBOSaar
§27

Überwachung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Baustoffe, Bauteile und Bauarten
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Ist wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 für Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach den §§ 25 und 26 ein Nachweis einer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich, so kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in der Zulassung oder bei der Erteilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse aus Werken verwendet werden dürfen, die einer Überwachung unterliegen. Für andere Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen als nach den §§ 25 und 26 kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.

(2)

Die Überwachung wird durch Überwachungsgemeinschaften oder auf Grund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen durchgeführt. Die Überwachungsgemeinschaften und die Prüfstellen bedürfen der Anerkennung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Überwachung ist nach den in der Zulassung enthaltenen Auflagen und nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannt oder erlassen. In den Richtlinien der Überwachungsgemeinschaften kann die Erteilung von Überwachungszeichen geregelt werden. Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(3)

Bei der Verwendung der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Herstellungsbetrieb der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn diese Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.

(4)

§ 25 Abs. 6 und 9 gilt sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 27 Güteüberwachung

(1)

Ist wegen der Anforderungen an bauliche Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 für Baustoffe, Bauteile und Bauarten gemäß den §§ 25 oder 26 ein Nachweis ihrer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung (Güte) erforderlich, so kann in der Zulassung oder bei Erteilung des Prüfzeichens bestimmt werden, daß nur Erzeugnisse aus Werken verwendet werden dürfen, die einer Güteüberwachung unterliegen. Für gebräuchliche Baustoffe, Bauteile und Bauarten kann der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.

(2)

Die Güteüberwachung ist durch Güteschutzgemeinschaften oder auf Grund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen durchzuführen. Die Güteschutzgemeinschaften und die Prüfstellen bedürfen der Anerkennung durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau. Die Güteüberwachung ist nach einheitlichen Richtlinien und nach den in der Zulassung enthaltenen Auflagen durchzuführen. Die Richtlinien müssen von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau anerkannt oder, soweit sie Überwachungsverträge betreffen, erlassen sein; in ihnen kann die Erteilung von Gütezeichen geregelt werden. Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau oder der von ihm beauftragten Stelle.

(3)

Bei der Verwendung von Baustoffen und Bauteilen, für die nach Absatz 1 eine Güteüberwachung angeordnet ist, muß nachgewiesen werden, daß der Herstellungsbetrieb der Güteüberwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn die Baustoffe und Bauteile oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Gütezeichen gekennzeichnet sind.

(4)

§ 25 Abs. 6 und 9 gilt sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).