§LBOSaar
§23

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Zweiter · Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten
Verkündet
27.12.1988
(1)

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten werden durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt.

(2)

Die Zulassung ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder bei der von ihr bestimmten Stelle zu beantragen. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. § 61 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3)

Die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten erforderlichen Probestücke und Probeausführungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen; sie sind durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle bestimmt.

(4)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte technische Prüfstelle sowie für die Probeausführungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzuschreiben.

(5)

Die Zulassung wird auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigenausschusses erteilt. Sie kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden, die sich vor allem auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Verwendung und Anwendung, Kennzeichnung, Überwachung, Weitergabe von Zulassungsabschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen bedarf es keines Gutachtens.

(6)

Die Zulassung wird widerruflich für eine bestimmte Frist, die fünf Jahre nicht überschreiten soll, erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten nicht bewähren.

(7)

Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8)

Zulassungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Saarland.

(9)

Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde Anordnungen treffen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe, Bauteile und Bauarten von der Verwendung ausschließen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.