§LBOSaar
§33

Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Glastüren und andere Glasflächen, die auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht wahrgenommen werden können. Zur Sicherung können Schutzmaßnahmen verlangt werden.

(2)

Für Fensterflächen, die nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden können, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.

(3)

An Fenster, die als Rettungswege dienen, sind besondere Anforderungen zu stellen.

(4)

Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.