§LBOSaar
§40

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälfte ihrer Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2)

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge und der zugehörigen Nebenräume sowie der Abschlüsse zum Dach und dem nicht ausgebauten Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem Feuerwiderstand abgeschlossen sein.

(3)

Absatz 2 gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.