Mit der Bauausführung einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch die Gemeinde durchgeführt sein. Verfügt die Gemeinde nicht über die dafür notwendigen Fachkräfte, hat sie mit der Durchführung auf Kosten des Bauherrn eine Vermessungsstelle im Sinne des § 6 des Saarländischen Katastergesetzes zu beauftragen.
Baugenehmigung und Bauvorlagen sowie die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereit gehalten werden.
Der Bauherr hat die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher schriftlich der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Einweisungsscheines anzuzeigen.