§LBOSaar
§34

Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, an die Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(2)

Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.

(3)

Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Rettungswege, andere Geschosse und Brandabschnitte sowie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen werden können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.

(4)

Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 und 3. Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5)

Besondere Anforderungen können gestellt werden an

1.

Lüftungszentralen,

2.

Abluftleitungen von gewerblichen und vergleichbaren Küchen,

3.

Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr,

4.

Wärmerückgewinnungsanlagen.

(6)

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.