Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß sie
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,
keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,
ohne Mißstände zu benutzen sind,
den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Wasser und Energie sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Abfallstoffen nutzen,
die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Behinderten und der alten Menschen berücksichtigen.
Für den Abbruch baulicher Anlagen und für die Änderung ihrer Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend. Abbrucharbeiten sollen so durchgeführt werden, daß die anfallenden Materialien getrennt gelagert und der Verwertung zugeführt werden können.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe der Bestimmung durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.