Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Die Mindestdeckungssumme beträgt eine Million Deutsche Mark für Personenschäden und einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden. Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwachen die Architektenkammer des Saarlandes für die Architekten und Innenarchitekten sowie die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes für die Beratenden Ingenieure. Sie sind zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609).
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.