(1)
Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat und diese mindestens mit einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt ist. Nach § 56 genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 81).
(2)
Keiner Zustimmung bedürfen Gebäude als Nebenanlagen der Bundesfernstraßen und der Landstraßen I. und II. Ordnung.