§LBOSaar
§55

Sachliche Zuständigkeit

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
5 · Die Bauaufsichtsbehörden
Verkündet
27.12.1988
(1)

Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Baugenehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden darf.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.