(1)
Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandgeschützt sein. Sie müssen so angeordnet und so beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2)
In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden.
(3)
Mindestens einer der nach Absatz 2 erforderlichen Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.
(4)
Aus Gründen des Brandschutzes können weitergehende Anforderungen gestellt werden.