§LBOSaar
§32

Aufzüge

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandgeschützt sein. Sie müssen so angeordnet und so beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden.

(3)

Mindestens einer der nach Absatz 2 erforderlichen Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.

(4)

Aus Gründen des Brandschutzes können weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.