§LBOSaar
§86

Aufhebung und Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
9 · Schlußvorschriften
Verkündet
27.12.1988
(1)

Das Gesetz Nr. 816 — Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung — LBO) vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 529) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S. 85), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes Nr. 1136 vom 10. Dezember 1981 (Amtsbl. S. 949), wird vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

(2)

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommene Bauanträge sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen, es sei denn, der Bauherr beantragt die Anwendung der neuen Verfahrensvorschriften.

(3)

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(4)

Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 83 Abs. 4. Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.

(5)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 83 und 84 am 1. Mai 1989 in Kraft. Die §§ 83 und 84 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 14. Dezember 1988

Der Ministerpräsident
Lafontaine

Der Minister für Umwelt
Leinen

Der Minister des Innern
Läpple

Der Minister der Finanzen
Kasper

Der Minister der Justiz
Dr. Walter

Der Minister für Arbeit, Gesundheit Sozialordnung
Dr. Peter

Der Minister für Wirtschaft
Hoffmann

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.