§LBOSaar
§81

Zustimmungsverfahren

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Fünfter · Zustimmungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Der Antrag auf Zustimmung (§ 58) ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet, einzureichen. § 60 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Eine Prüfung der bautechnischen Nachweise findet nicht statt.

(2)

Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 61 bis 67, 69 und 70 sinngemäß; die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören. Sie ist von der Zustimmung sowie von der Befreiung zu unterrichten.

(3)

Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden § 79 Abs. 2 bis 8 und § 80 keine Anwendung.

(4)

Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die baulichen Anlagen entsprechend den bauaufsichtlichen Vorschriften unterhalten und betrieben werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.