Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder
das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird.
Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 ° zueinander stehen,
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden.
Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluß der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2. Bei unterschiedlicher Höhe der Schnittpunkte sowie bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
voll die Höhe von
Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 °,
Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mehr als 140 ° beträgt,
zu einem Drittel die Höhe von
Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 ° bis 70 °,
Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,
Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140 ° beträgt.
Das sich ergebende Maß ist H.
Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,8 H, in Kerngebieten 0,5 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,8 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Das jeweilige Maß ist auf volle 10 cm, bei Tiefen über 15 m auf volle 50 cm abzurunden. In allen Fällen muß die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m, im Falle des Absatzes 7 jedoch 5 m betragen.
Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m, bei Eingangstreppen mindestens 1,50 m, entfernt bleiben.
Vor Wänden aus brennbaren Stoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche oder Verkleidung überwiegend aus normalentflammbaren Stoffen besteht, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten.
Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.