§LBOSaar
§27

Gebäudeabschlußwände, Gebäudetrennwände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Aus Gründen des Brandschutzes sind

1.

bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden Gebäuden vorhanden oder zu künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, oder

2.

bei aneinandergereihten Gebäuden

gegen Feuer widerstandsfähige Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände).

(2)

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine gemeinsame Gebäudeabschlußwand zulässig.

(3)

Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(4)

Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte zu unterteilen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.