Aus Gründen des Brandschutzes sind
bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden Gebäuden vorhanden oder zu künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, oder
bei aneinandergereihten Gebäuden
gegen Feuer widerstandsfähige Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände).
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine gemeinsame Gebäudeabschlußwand zulässig.
Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte zu unterteilen.