Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Wertstoffen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.
Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die schadlose Ableitung des Schmutzwassers, des Niederschlagswassers und der festen Abfälle dauernd gesichert ist.
Niederschlagswasser, das ausschließlich von Dachflächen abfließt, soll nach Möglichkeit auf dem Grundstück versickert werden, sofern Versagungsgründe in wasserrechtlicher Hinsicht nicht bestehen.
Kleinkläranlagen und Gruben müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Gruben dürfen keinen Ablauf haben und müssen gegen Überlaufen gesichert sein. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube wie das übrige Abwasser geleitet werden.