Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Statt der Stellplätze können Garagen hergestellt werden.
Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
Für bestehende Anlagen nach Absatz 1 kann die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 7 genannten Erfordernisse dies gebieten.
Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs es erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
Ist die Herstellung nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 83 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 83 Abs. 1 Nr. 6) besteht. Der Geldbetrag darf 80 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten und ist zur Herstellung zusätzlicher, der allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehender Parkeinrichtungen zu verwenden.
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden.
Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden. Flächen mit mehr als zehn Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen; auf Bodenversiegelung soll verzichtet werden. Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.
Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.