§LBOSaar
§63

Rechtsfolgen der Beteiligung anderer Behörden und Stellen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Erster · Das Baugenehmigungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Behörde oder Stelle verweigert wird.

(2)

Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen als nach Absatz 1 können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.