§LBOSaar
§61

Behandlung des Bauantrages, eingeschränkte Prüfung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Erster · Das Baugenehmigungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie erhebliche Mängel auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag sofort zurückweisen oder seine Behandlung aussetzen und ihn nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, dem Antragsteller zur Vervollständigung des Antrages gesetzten Frist zurückweisen.

(2)

Sobald der Bauantrag bearbeitungsfähig im Sinne von Absatz 1 ist, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten an

1.

die Gemeinde und sonstigen Behörden und Stellen, von deren Zustimmung (Einvernehmen, Genehmigung, Erlaubnis) die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist,

2.

die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird,

3.

die Gemeinde zur Durchführung eines beantragten Offenlegungsverfahrens,

4.

den Bergbauberechtigten, wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues liegt.

Die Bauaufsichtsbehörde hat zugleich dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit seines Bauantrages mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde und die am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen dürfen die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zur Beurteilung des Bauvorhabens nutzen. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3)

In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß sie in geeigneter Weise, soweit erforderlich auf dem Grundstück, dargestellt wird.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Zustimmungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 über den Bauantrag zu entscheiden. Sind zur Beurteilung des Bauantrages noch zusätzliche Bauvorlagen erforderlich, wird diese Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Bauvorlagen unterbrochen.

(5)

Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung).

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.