(1)
Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Abschluß der Bauarbeiten eine Schlußabnahme durchzuführen, in die auch die Abnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen einzubeziehen ist.
(2)
Unberührt von Absatz 1 hat der Bauherr bis zur Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte einschließlich der Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen.
(3)
§ 73 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.