§LBOSaar
§74

Schlußabnahme

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Zweiter · Kontrolle der Bauausführung
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Abschluß der Bauarbeiten eine Schlußabnahme durchzuführen, in die auch die Abnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen einzubeziehen ist.

(2)

Unberührt von Absatz 1 hat der Bauherr bis zur Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte einschließlich der Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen.

(3)

§ 73 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.