Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Zur Vermeidung der Weiterleitung des Schalls in fremde Räume sind ausreichende Dämmaßnahmen zu treffen. Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart keine Gefahren entstehen.
Die Abgase der Feuerstätten sind durch Schornsteine abzuleiten. Abgase mit niedrigen Temperaturen sowie Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen auch über andere Abgasanlagen über Dach abgeleitet werden. Die Abgase raumluftunabhängiger Gasfeuerstätten dürfen unbeschadet Absatz 1 Satz 1 auch durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet.
Ohne Abgasanlage sind Gasfeuerstätten zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden. Für Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 11 kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Schornsteine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.