§LBOSaar
§60

Bauantrag und Bauvorlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Erster · Das Baugenehmigungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)

Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich eines Verzeichnisses der Nachbarn, die am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden sollen (§ 62 Abs. 1), beizufügen.

(3)

Die bautechnischen Nachweise können nachgereicht und im Anschluß an die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit gesondert geprüft werden.

(4)

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 49 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterzeichnet sein.

(5)

Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.